Die Neuregelung von § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) bezieht sich auf Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie gilt beispielsweise für Kirchengemeinden.
Für kfd-Gruppen gilt die Regelung nicht.
Die Neuregelung von § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) bezieht sich auf Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie gilt beispielsweise für Kirchengemeinden.
Für kfd-Gruppen gilt die Regelung nicht.