Die Umsatzsteuerpflicht bezieht sich grundsätzlich auf jedes Entgelt für Leistungen, daher sind auch Eintrittsgelder für Veranstaltungen umsatzsteuerpflichtig (Beispiele: Ausflüge mit Tagesprogramm, Führungen mit Verpflegung, Adventsfeiern, geselliges Beisammensein oder Spielenachmittage).
Eine Ausnahme gilt für Kleinunternehmen und Bildungskurse.
Für die Steuerpflicht reicht die Absicht, einen Umsatz zu erzielen. Dies ist hier gegeben.
Dabei ist irrelevant, ob die Veranstaltung lediglich für Mitglieder oder auch für die Öffentlichkeit angeboten wird bzw. ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
Genauso verhält es sich bei Fahrten, bei denen ein Eintritts- oder Fahrtkostenanteil berechnet wird.