Eine generelle Befreiung von der Umsatzsteuer gibt es nichT:
Gemeinnützige Organisationen unterliegen auch in körperschaftssteuerbegünstigten Bereichen der Umsatzsteuer.
Bezogen auf die „vier Sphären“ der Einnahmen bedeutet dies:
- Ideeller Bereich: keine Umsatzsteuerpflicht
- Vermögensverwaltung: Umsatzsteuerpflicht
- Zweckbetrieb: Umsatzsteuerpflicht
- Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Umsatzsteuerpflicht
Ausnahme: Kleinunternehmerregelung (gem. § 19 UStG): keine Pflicht Umsatzsteuer zu verlangen, wenn der umsatzsteuerpflichtige Umsatz 22.000 € im Jahr nicht überschreitet.
Gemeinnützige Organisationen sollten jeden Vorgang getrennt von einer ertragssteuerlichen Betrachtung auch rein umsatzsteuerlich bewerten.