Laut der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) besteht keine Pflicht, Umsatzsteuer zu verlangen, wenn der umsatzsteuerpflichtige Umsatz 22.000 € im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Bei einem Überschreiten von 22.000 € umsatzsteuerpflichtigem Umsatz im Jahr tritt im darauffolgenden Jahr die Umsatzsteuerpflicht ein.
Zu beachten ist, dass die beiden genannten Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen müssen, damit die Kleinunternehmerregel angewandt werden kann.
Ob der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € überschreiten wird, bedarf dabei einer Prognose zu Beginn des Kalenderjahres. Wird hier ein voraussichtlicher Umsatz von nicht mehr als 50.000 € prognostiziert, gilt dies als maßgebend, auch wenn der tatsächliche Umsatz diesen überschreitet.