Zum Inhalt springen

Was ist die Kleinunternehmerregelung? Was passiert, wenn die Freigrenze von 22.000 € bzw. 50.000 € überschritten wird?

Laut der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) besteht keine Pflicht, Umsatzsteuer zu verlangen, wenn der umsatzsteuerpflichtige Umsatz 22.000 € im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Bei einem Überschreiten von 22.000 € umsatzsteuerpflichtigem Umsatz im Jahr tritt im darauffolgenden Jahr die Umsatzsteuerpflicht ein.

Zu beachten ist, dass die beiden genannten Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen müssen, damit die Kleinunternehmerregel angewandt werden kann.

Ob der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € überschreiten wird, bedarf dabei einer Prognose zu Beginn des Kalenderjahres. Wird hier ein voraussichtlicher Umsatz von nicht mehr als 50.000 € prognostiziert, gilt dies als maßgebend, auch wenn der tatsächliche Umsatz diesen überschreitet.

Beispiel Fall 1:

  • Umsatz im Jahr 2021 i. H. v. 10.000 €
  • Umsatz-Schätzung zu Beginn des Jahres 2022 i. H. v. 40.000 €
  • tatsächlicher Umsatz im Jahr 2022 i. H. v. 51.000 €

Da der voraussichtliche und nicht der tatsächliche Umsatz maßgebend ist, gilt die Kleinunternehmerregelung für 2022 noch, d. h. erst ab 2023 sind Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer zu stellen, und es besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.

Beispiel Fall 2:

  • Umsatz im Jahr 2021 i. H. v. 10.000 €
  • Umsatz-Schätzung zu Beginn des Jahres 2022 i. H. v. 51.000 €
  • tatsächlicher Umsatz im Jahr 2022 i. H. v. 40.000 €

Da der voraussichtliche Umsatz maßgebend ist, greift die Kleinunternehmerregelung im Jahr 2022 nicht, obwohl der Umsatz tatsächlich unter 50.000 Euro liegt; d. h. ab Beginn des Jahres 2022 sind Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer zu stellen, und es besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.

Beispiel Fall 3:

  • Umsatz im Jahr 2021 i. H. v. 25.000 e
  • Umsatz-Schätzung zu Beginn des Jahres 2022 i. H. v. 10.000 €
  • tatsächlicher Umsatz im Jahr 2022 i. H. v. 10.000 €

Da die Umsatzgrenze im Jahr 2021 überschritten wurde, greift die Kleinunternehmerreglung im Jahr 2022 nicht, auch wenn der Umsatz im Jahr 2022 voraussichtlich 50.000 € unterschreiten wird; d. h. ab dem Jahr 2022 sind Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer zu stellen, und es besteht die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen.