Jeder Umsatz (Entgelt für eine Leistung), der nicht steuerbefreit ist nach dem Umsatzsteuergesetz (z. B. Bildungsleistung), ist grundsätzlich steuerpflichtig.
Eine Ausnahme gilt für die Kleinunternehmerregelung.
Beispiele für erbrachte Dienstleistungen sind: Autowäsche, Eintritt zur Karnevalsveranstaltung, der Verkauf von Essen und Getränken. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist dabei nicht Voraussetzung. Auch kostendeckende Beiträge zählen zum steuerpflichtigen Umsatz.
Nicht zum steuerpflichtigen Umsatz zählen Mitgliedsbeiträge und Spenden oder Geschenke.